| Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Föhren vom 16.12.2009 |
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| Sonntag, 27. Dezember 2009 um 23:34 Uhr |
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BekanntmachungBekanntmachung Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Föhren vom 16.12.2009 Der Gemeinderat Föhren hat am 15.12.2009 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird: § 1 Allgemeines Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung. § 2 Gebührenschuldner Gebührenschuldner sind: 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller, 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. § 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. § 4 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 01.01.2010 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 15.10.2003 in der Fassung des II. Nachtrags vom 08.12.2008 außer Kraft. Föhren, den 16.12.2009 Gemeindeverwaltung Föhren (DS) gez. Jürgen Reinehr, Ortsbürgermeister Anlage zur Friedhofsgebührensatzung I. Reihengrabstätten für Erdbestattungen 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 der Friedhofsgebührensatzung für Verstorbene a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 200,00 EUR b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab - in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften 375,00 EUR - in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften (Grünfeldbestattungen) 1.500,00 EUR II. Urnengrabstätten 1. Überlassung einer Urnengrabstätte an Berechtigte nach § 2 der Friedhofsgebührensatzung a in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften - für die erstmalige Überlassung (Beisetzung der 1. Asche) 200,00 EUR - für die Beisetzung der 2. Asche 200,00 EUR - Verlängerung der Ruhefrist bei Beisetzung einer 2. Asche pro Jahr 8,00 EUR b) in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften (Grünfeldbestattungen) 750,00 EUR III. Gemischte Grabstätten 1. Umwidmung und Verleihung eines Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Friedhofsgebührensatzung je weitere Belegung 200,00 EUR 2. Verlängerung des Nutzungsrechtes für die Grabstätte bei späteren Beisetzungen pro Jahr 28,00 EUR IV. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten 1. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach nach § 2 der Friedhofsgebührensatzung über aa) eine Einzelgrabstätte 750,00 EUR bb) eine Doppelgrabstätte 1.500,00 EUR cc) jede weitere Grabstätte 750,00 EUR b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a) bei späteren Bestattungen je Jahr für aa) eine Einzelgrabstätte 30,00 EUR bb) eine Doppelgrabstätte 60,00 EUR cc) jede weitere Grabstätte 30,00 EUR c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit Werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a) erhoben. V. Ausheben und Schließen der Gräber Für den Aushub von Erdgräbern sind von den Gebührenschuldnern die der Gemeinde tatsächlich entstehenden Kosten als Auslagen zu ersetzen. Für den Aushub von Urnengräbern sind folgende Kosten zu erstatten: je Beisetzung 150,00 EUR VI. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen Die hierbei entstehenden tatsächlichen Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen. VII. Benutzung der Leichenhalle Für die Aufbahrung a) einer Leiche bis zu 4 Tagen 70,00 EUR für jeden weiteren Tag 25,00 EUR b) Für Urnen gelten die gleichen Gebühren wie zu a). VIII. Abräumen der Grabstellen durch die Gemeinde Für das Abräumen und Entsorgen von Grabmälern und Einfassungen werden erhoben: a) für eine Einzelgrabstelle 100,00 EUR b) für eine Doppelgrabstelle 150,00 EUR Hinweis gem. § 24 Abs. 6 Satz 4 GemO: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Föhren, den 16.12.2009 Ortsgemeinde Föhren (DS) gez. Jürgen Reinehr, Ortsbürgermeister
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