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Hauptsatzung der Ortsgemeinde Föhren PDF Drucken E-Mail
Donnerstag, 15. Oktober 2009 um 14:06 Uhr

Hauptsatzung der Ortsgemeinde Föhren

vom 29.09.2009

Der Ortsgemeinderat Föhren hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde Föhren erfolgen im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Schweich an der Roemischen Weinstrasse.

(2) Karten, Pläne und Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Schweich an der Roemischen Weinstrasse zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Ortsgemeinderates oder eines Ausschusses werden in der Form des Absatzes 1 bekannt gemacht.

(5) Der Gemeinderat entscheidet durch Beschluss in welcher Zeitung oder Zeitungen die Veröffentlichung von dringlichen Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Ortsgemeinderates oder eines Ausschusses erfolgt, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung im Amtsblatt nicht mehr möglich ist. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

(6) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln, die sich an folgenden Stellen befinden: - Bachstraße (Mauer zur Kirche) - Haus der Gemeinde. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(7) Sonstige Bekanntmachungen erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

§ 2

Ausschüsse des Ortsgemeinderates

(1) Der Ortsgemeinderat Föhren bildet folgende Ausschüsse:

- Haupt- und Finanzausschuss

- Ausschuss für Bauangelegenheiten, Umwelt und Landespflege

- Rechnungsprüfungsausschuss

- Ausschuss für Familie, Jugend, Soziales und Kultur

(2) Die Anzahl der Mitglieder und Stellvertreter der Ausschüsse beträgt:

- Haupt- und Finanzausschuss

10 Mitglieder und für jedes Mitglied 1 Stellvertreter

- Ausschuss für Bauangelegenheiten, Umwelt und Landespflege

10 Mitglieder und für jedes Mitglied 1 Stellvertreter

- Rechnungsprüfungsausschuss

8 Mitglieder und für jedes Mitglied 1 Stellvertreter

- Ausschuss für Familie, Jugend, Soziales und Kultur

8 Mitglieder und für jedes Mitglied 1 Stellvertreter

(3) Die Mitglieder und Stellvertreter der Ausschüsse werden aus Mitgliedern des Ortsgemeinderates und aus sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürger der Ortsgemeinde gebildet. Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Ortsgemeinderates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder.

(4) Der Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses wird aus den Mitgliedern des Ausschusses gewählt. Es muss sich um ein Ratsmitglied handeln.

(5) In den übrigen Ausschüssen führt der Ortsbürgermeister den Vorsitz.

§ 3

Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf Ausschüsse

Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Ortsgemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Ortsgemeinderates, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt.

§ 4

Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates an den Ortsbürgermeister

(1) Auf den Ortsbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

1. Einvernehmen in den Fällen der Teilungsgenehmigungen gemäß § 19 (3) Satz 1 BauGB,

2. Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung,

3. Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 3.000,00 EUR im Einzelfall,

4. Stundung gemeindlicher Forderungen bis zu insgesamt zwei Jahren; ausgenommen sind zinslose Stundungen,

5. Die gemeindliche Vertretung der Mitgliedschaftsrechte in der Jagdgenossenschaftsversammlung.

(2) Sonstige besondere gesetzliche Zuständigkeitsbestimmungen bleiben unberührt.

§ 5

Beigeordnete

Die Ortsgemeinde Föhren hat bis zu 3 Beigeordnete.

§ 6

Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Ortsgemeinderates

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Ortsgemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Ortsgemeinderates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6.

(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 10,00 EUR.

(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden keine Fahrtkosten zwischen Wohnort und Sitzungsort erstattet.

(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch die entgangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Selbständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines Durchschnittssatzes von bis zu 45,00 EUR je Sitzung. Personen, die weder einen Lohn- oder Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich

1. in Höhe von 22,50 EUR je Sitzung, wenn sie mindestens ein in ihrem Haushalt mit ihnen wohnendes Kind unter 14 Jahren tatsächlich betreuen oder

2. in Höhe von 45,00 EUR je Sitzung, wenn sie einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen.

Liegen die Voraussetzungen des Satzes 3 Nummern 1 und 2 gleichzeitig vor, wird der Ausgleich nur einmal gewährt; es gilt der höhere Betrag.

(5) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Gemeinderatsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.

(6) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen oder Besprechungen an einem Tag wird nur insgesamt ein Sitzungsgeld gewährt.

§ 7

Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Ortsgemeinderates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 10,00 EUR.

(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 bis 6 entsprechend.

§ 8

Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters

(1) Der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO.

(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Ortsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

§ 9

Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2.

(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Ortsgemeinderates, der Ausschüsse und der Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) die für Ortsgemeinderatsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung; § 6 Abs. 4 gilt entsprechend. Eine Aufwandsentschädigung in gleicher Höhe erhalten Beigeordnete, die Ortsgemeinderatsmitglied sind und denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, für die Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse, sofern sie diesen nicht angehören, und an den Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO).

(3) Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Mitglied des Verbandsgemeinderates sind, jedoch in Vertretung des Ortsbürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderates teilnehmen und denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Ortsgemeinde eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt je Sitzung die Hälfte des Tagessatzes gemäß Absatz 1 Satz 2, mindestens jedoch 11,70 EUR. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Besprechungen des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde mit den Ortsbürgermeistern gemäß § 69 Abs. 4 GemO.

(4) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Ortsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

(5) § 6 Abs. 4 bis 6 gelten entsprechend.

§ 10

In-Kraft-Treten

(1) Die Hauptsatzung tritt rückwirkend zum 01.07.2009 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 14.10.2004 außer Kraft.

Föhren, den 29.09.2009 (DS)

(Reinehr, Ortsbürgermeister)

Hinweis gem. § 24 Abs. 6 Satz 4 GemO:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Föhren, den 29.09.2009

Ortsgemeinde Föhren

(Reinehr, Ortsbürgermeister)